Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen von DS-Fotostyle

 

AGB DS-Fotostyle Stand: 10.06.2017

 

§ 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Daniel Schwarz Fotostyle durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Mieters. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Vermieters gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

(2) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Vermieter hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, usw.). Der Mieter erkennt an, dass es sich bei dem vom Vermieter gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

(3) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Vermieter, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Vermieter sind freibleibend und unverbindlich.

(4) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.

 

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Der Vermieter überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Mieter. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Vermieter. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Mieter grundsätzlich nicht gestattet ist.

(2) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars über.

(3) Erteilt der Fotograf an den Mieter die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.

(4) Der Mieter erhält ausschließlich unbearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

(5) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Vergütung

(1) Für den Verleih der Fotobox wird ein Honorar in Höhe einer vereinbarten Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Ausnahme: Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht berechnet) sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.

(2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Vermieters.

(3) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Mieter innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Durch eine kurzfristige Stornierung des Auftrages, entsteht dem Vermieter demnach ein Vermögensschaden, der mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

(4) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung/Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

 

§ 4 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung, haftet der Vermieter für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache(n) unverzüglich nach Erhalt auf einwandfreie

Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und dem Vermieter durch den Funktionstest festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für jegliche Schäden an der Fotobox und dem Zubehör, vor, während oder nach der Veranstaltung etc., haftet der Mieter.

(4) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

(6) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Vermieter bestätigt worden sind. Der Vermieter haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 5 Mietbedingungen

(1) Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag/Auftrag aufgeführten Geräte. Der Vermieter behält sich das

Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

(2) Die Mietzeit beginnt nach Aufbau der Mietsache und endet mit deren Rückgabe/Abbau. In der Regel, Aufbau am Tag der Veranstaltung und Abbau spätestens am nächsten Tag in der Früh.

(3) Die Mietgebühr richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu

bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.

(4) Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Insbesondere

verpflichtet er sich dazu, die Mietsachen vor Um- oder Herunterwerfen sowie vor Kontakt mit Flüssigkeiten

zu schützen. Auch bei der Kabellegung hat der Mieter alle damit verbundenen Gefahrenquellen abzusichern.

(5) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung während des Gebrauches Sorge zu tragen.

(6) Die Mietsache darf nicht außerhalb geschlossener Gebäude aufgestellt werden.

(7) Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters erlaubt.

(8) Die an den Mietgegenständen angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere

Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

(9) Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und

Zubehör durch ihn, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung,

sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Der Mieter haftet nicht für Defekte, die

offensichtlich ohne äußere Einwirkung und auf altersbedingten Verschleiß der Geräte zurückzuführen sind.

(10) Im Falle von Beschädigungen oder Abhandenkommens der Mietsache in Gänze oder zum Teil hat der

Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sollten dadurch bedingt nachfolgende Vermietungen der

Mietsache storniert werden müssen (z.B., weil die Mietsache zum Mietbeginn des nachfolgenden

Mietvertrages/Auftrages noch nicht wieder voll funktionstüchtig ist) hat der Mieter auch den hierdurch entstandenen

Schaden auszugleichen. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter

verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

(11) Bei Kopplung der Mietsache(n) mit technischem Equipment, welches nicht im Mietvertrag als Mietsache

aufgezählt ist, ist eine Haftung des Vermieters für Nichtfunktionieren sowie für alle dadurch entstehenden

Folgeschäden ausgeschlossen.

(12) Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann

Gelegenheit zu geben, den Mieter telefonisch zur Behebung des Mangels zu instruieren. Der Mieter ist

verpflichtet, bei der Behebung des Mangels im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Hat der Mieter die Mietsache eigenmächtig bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine

Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des

Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem

Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(13) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den

Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle

Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.

(14) Dem Mieter wird es ausdrücklich untersagt, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter Einstellungen

an der Mietsache zu verändern. Dies bezieht sich insbesondere auf Einstellungen der Software.

 

§ 6 Mietzeitraum

(1) Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag. Die Miete beginnt an dem

Tag, an dem das Mietobjekt das Lager des Vermieters verlässt, und

endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt während der üblichen

Geschäftszeiten bzw. zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt bei

dem Vermieter eintrifft. (§5 Punkt 2)

(2) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf in

jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Bestätigung durch den

Vermieter.

(3) Die Mietdauer verlängert sich jeweils um einen weiteren

Tag, wenn das Mietobjekt nicht am letzten Tag der vereinbarten Frist

bis Geschäftsschluss, oder bis zu dem schriftlich vereinbarten

Zeitpunkt beim Vermieter eingetroffen ist.

(4) Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe, insbesondere bei nicht abgestimmter

verspäteter Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, den 2-fachen

Mietzins ohne Rabattierung zu berechnen.

(5) Die Mietgegenstände sind vollzählig, voll funktionstüchtig und im sauberen Zustand zurückzugeben.

Verschmutzt zurück gebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt.

(6) Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.

 

§ 7 Fotobox-Requisiten-Set

(1) Werden Gegenstände aus dem Fotobox-Requisiten-Set (nicht: „Requisiten am Stöckchen“) durch

Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust unbrauchbar gemacht, werden vom Vermieter pro Requisite 12,00 Euro in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Datenschutz

(1) Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden.

(2) Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

(3) Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

 

§ 9 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Darmstadt.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die der weggefallenen möglichst nahekommt und zulässig ist. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.